Nürnberger Kodex

Nürnberger Kodex – Prozess wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Der Nürnberger Kodex gehört seit 1947 zu den medizinethischen Grundsätzen in der Medizinerausbildung. Er wurde im damaligen Ärzteprozess in der Urteilsverkündung formuliert. Zum Prozess kam es wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere „verbrecherische medizinische Experimente“ und Zwangssterilisationen, die während der Zeit des Nationalsozialismus im Namen der medizinischen Forschung begangen wurden. Der Nürnberger Kodex besteht aus 10 Punkten. Der erste Grundsatz lautet:

„Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.“

Einige weitere Eckpunkte aus dem Nürnberger Kodex besagen:

Es dürfe keine unnötige oder gar willkürliche Forschung am Menschen geben. Ebenso maßgeblich für die medizinische Forschung sei der Nutzen für den Patienten und dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten seien, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Der Versuch müsse so ausgeführt werden, dass unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden. Es dürfe kein Versuch stattfinden, bei dem von Vornherein klar ist, dass es zum Tod oder dauerhaften Schädigungen des Probanden führen könne. Ausgenommen es handle sich bei dem Probanden um den Versuchsleiter selbst.

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