Die Freie Presse ist zum Abschuss freigegeben!

Der European Media Freedom Act (EMFA) – auf Deutsch: Europäisches Medienfreiheitsgesetz – gilt seit dem 8. August 2025 in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Als EU-Verordnung steht er über nationalem Recht. Verkauft wird er als Schutzschild der Pressefreiheit, als Bollwerk gegen Überwachung, als Garant redaktioneller Unabhängigkeit. Doch in Artikel 4 steckt die Sollbruchstelle: Die Ausnahmeklausel erlaubt Überwachung, Festnahmen und die Preisgabe journalistischer Quellen, wenn dies „nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen“ ist und ein „überwiegendes Allgemeininteresse“ geltend gemacht wird.

Diese Gummiformel ist der Generalschlüssel zur Ausschaltung unliebsamer Berichterstattung.

Europa hat ein Gesetz geschaffen, das vorgibt zu schützen – und in Wahrheit den Abzug bereitmacht. Artikel 4 ist der Trick aus der juristischen Schattenwerkstatt: vorne das Verbot, hinten der Freibrief. Kein Überwachen, kein Festnehmen, kein Quellenknacken – es sei denn, jemand murmelt die Zauberformel vom „überwiegenden Allgemeininteresse“.

Das ist der Schalldämpfer der Demokratie: lautlos, unspektakulär, juristisch wasserdicht. Keine Panzerkolonne, sondern ein Verwaltungsakt. Anwendbar in 27 Staaten, jederzeit, mit EU-Siegel.

Damit wird nicht nur die Pressefreiheit perforiert – es wird die Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes gekippt, die innere Gewaltenteilung kassiert. Nach deutschem Recht müsste die Staatsanwaltschaft gegen die Urheberin des Gesetzes, Ursula von der Leyen, ermitteln. Sie tut es nicht. Wie auch der Rest der 27 EU-Staaten schweigt. Dieses Schweigen ist das Protokoll des Einverständnisses.

Das Muster ist alt: Erst die Meinungsfreiheit abbauen, dann den Krieg verkaufen.

Der EMFA ist kein Nebensatz in dieser Choreografie, er ist Teil der Aufmarschplanung – die juristische Artillerie, abgefeuert vor dem ersten Schuss.

So wird die Heimatfront vorbereitet: zum Schweigen gebracht, vorsorglich. Für die nächste Krise. Für den Moment, in dem nicht mehr berichtet, sondern nur noch gehorcht wird.

Und wenn dieser Moment kommt, wird das Wort, das übrig bleibt, nicht „Frieden“ heißen – sondern Krieg.

Hier das Video von apolut (es braucht Nerven zuzuhören)

 

Artikel 4 – Rechte der Mediendiensteanbieter

(Vollständiger Text)
1. Mediendiensteanbieter haben das Recht, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt ohne andere als die nach dem Unionsrecht zulässigen Beschränkungen auszuüben.
2. Die Mitgliedstaaten achten die tatsächliche redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit der Mediendiensteanbieter bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten.
3. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht in die redaktionelle Politik und die redaktionellen Entscheidungen der Mediendiensteanbieter eingreifen oder versuchen, diese zu beeinflussen.
4. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und vorbehaltlich einer zwingenden Erforderlichkeit im öffentlichen Interesse die folgenden Maßnahmen nur dann ergreifen, wenn dies unbedingt erforderlich ist:
a) Medienanbieter oder deren Redaktionspersonal zur Offenlegung von Informationen verpflichten, die sich auf journalistische Quellen oder vertrauliche Mitteilungen beziehen oder diese identifizieren können, oder Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Medienanbieter oder dessen Redaktionspersonal über solche Informationen verfügen könnten, zur Offenlegung dieser Informationen verpflichten;
b) Mediendiensteanbieter oder deren Redaktionspersonal festhalten, sanktionieren, abhören oder kontrollieren oder sie oder ihre Geschäfts- oder Privaträume überwachen oder durchsuchen und beschlagnahmen, um Informationen zu erhalten, die sich auf journalistische Quellen oder vertrauliche Mitteilungen beziehen oder diese identifizieren können; ebenso Personen, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen Redaktion über solche Informationen verfügen könnten, festzuhalten, zu sanktionieren, abzufangen oder zu kontrollieren oder sie oder ihre Räumlichkeiten zu diesem Zweck zu überwachen oder zu durchsuchen und zu beschlagnahmen;
(c) Eindringliche Überwachungssoftware auf Materialien, digitalen Geräten, Maschinen oder Werkzeugen einzusetzen, die von Mediendiensteanbietern, deren Redaktionen oder Personen verwendet werden, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu einem Mediendiensteanbieter oder dessen Redaktion über Informationen verfügen könnten, die sich auf journalistische Quellen oder vertrauliche Mitteilungen beziehen oder diese identifizieren könnten.

 

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