Glücklicherweise existiert die Zertifikatsplicht nicht einmal. Gesetz des Falles, dass unsere Rechtsordnung noch in Kraft ist.. 😜 Via André – Danke¨
NUR EIN GESETZ ODER EINE VERFÜGUNG KANN EINEN BÜRGER EINSCHRÄNKEN (Punkt).
Sonst ist alles ungültig!!!
Fehlende gesetzliche Grundlage für allgemeine Zertifikatspflicht
Die gestrigen Anordnungen des BR (wirksam ab Mo, 13.09.2021) basieren nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage:
Für die (mit der Ausdehnung der Zertifikatspflicht verbunden) gravierenden Grundrechtseinschränkungen, welche praktisch sämtliche Lebensbereiche der Schweizerinnen und Schweizer betreffen (und welche viele Unternehmer ihre Existenz kosten werden), bräuchte es eine ganz klare, explizite Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Die konkrete – potenziell existenzbedrohende – Tragweite müsste für jederman aus einer solchen Bestimmung auf Anhieb erkennbar sein. Konkret müsste im Covid-19-G ausdrücklich stehen (sinngemäss): Der BR kann für sämtliche Bereiche des wirtschaftlichen, des kulturellen und des privaten Lebens eine Zertifikatspflicht einführen, von welcher die Teilnahme an den betreffenden Veranstaltungen abhängt, und er darf die Kontrolle des Zertifikats den privaten Unternehmen, resp. den Veranstaltern oder Arbeitgebern auferlegen.
Diese ausdrückliche weitreichende Befugnis kann aber weder dem Covid-19-Gesetz noch dem Epidemiengesetz entnommen werden.
Für die Einführung weitreichender neuer Pflichten und Einschränkungen sind die fundamental wichtigen Verfassungsnormen Art. 36 Abs. 1 und 164 Abs. 1 BV zwingend zu beachten. Vorliegend sind sie in krasser und weitreichendster Weise verletzt, wie kaum jemals in der Geschichte der Schweiz.
Konsequenz:
Dermassen weitreichende Einschränkungen für die gesamte Schweiz, welche auf so ungenügender rechtlicher und ungenügender faktischer Basis (s. Post oben und Data_Hero) beruhen, sind klar zurückzuweisen.
Auf dieser ungenügenden Basis wird die Exekutive ihre Bussen wegen angeblicher Verletzung der Zertifikatspflicht im Bestreitungsfall vor Gericht kaum durchsetzen können (Art. 1 StGB: Keine Strafe ohne Gesetz; Bestimmtheitsgebot).
Zudem sollte mittels Pilotprozessen die Verfassungswidrigkeit der Einschränkungen im konkreten Einzelfall im Verwaltungsverfahren festgestellt werden; die daraus resultierenden Urteile hätten politische Signal-Wirkung für die gesamte Branche.
Das Wichtigste aber ist eine breite, klare und entschlossene Ablehnung staatlicher Willkür und ein Aufwachen der gesamten Gesellschaft auf breiter Front. Wer dies jetzt noch nicht verstanden hat, verabschiedet sich bewusst von seiner Freiheit und von seinen Zukunftswünschen.
Der wirtschaftliche, gesellschaftliche, demokratische und politische Schaden der aktuellen Massnahmen wird alle treffen: egal ob geimpft oder ungeimpft. Und dies dauerhaft.
Erklärung: Zu Gesetz und Verordnung
Strafgesetzbuch Art. 1: „Keine Strafe ohne Gesetz“. Gesetze gelten für alle.
Eine Verfügung gilt für einen Einzelnen: Ein Richter kann verfügen/anordnen. Darin stehen Gesetze und man kann Einspruch erheben.
ES GIBT SONST KEINE EINSCHRÄNKUNGEN DIE MÖGLICH SIND. Namentlich die Covid Verordnung 818.101.26 (diese Nummer gibt es seit März 2020 (!!!) ist abgelaufen und ist, wie der Berset im Herbst publizierte, nicht „pönalisierbar“ (= nicht bestrafbar) UND sie ist seit September 2020 (!!!) abgelaufen.
Wir haben keine durchsetzbaren Massnahmen. Keine medienpublizierte Massnahme basiert auf einem gültigen Gesetz.
Die siebengscheiten Bundesverschwörer erwähnen EpG Art. 40; Massnahmen, ABER EpG Art. 1 und 3 (DIESES GANZE Gesetz … ÜBERTRAGBARE KRANKHEITEN -> Beweisen! und KLINISCH FESTGESTELLT (= Arzt) sind als BASIS nicht gegeben(!) ergo Art. 40 ist ungültig).
Also: alle Massnahmen sind seit September 2020 abgeschaltet!
Wenn Schulleiter, Restaurants, Firmen etc. anderes behaupten, unterliegen diese der NÖTIGUNG und eventuell AMTSMISSBRAUCH, beides mit Jahren Strafe möglich. Ende Gelände.
Sie sollen die GESETZLICHE Basis ihrer Auflagen schriftlich aufzeigen! (geht nirgends).