Dr. Wolfgang Wodorg berichtet:
Unter den zehn bereits in klinischer Prüfung befindlichen Covid-19 Impfstoffen enthalten – nach Auskunft der WHO vom 27. Mai vier Kandidaten rekombinante RNA und ein Kandidat DNA-Plasmide. Dabei werden unterschiedliche Technologien zur Einbringung des rekombinanten genetischen Materials in die menschlichen Zellen angegeben.
Rekombinante RNA, welche in die menschlichen Zellen eingebracht wird, verändert dort die genetischen Prozesse und ist sehr wohl auch als genetische Modifizierung der Zelle bzw. des Organismus einzuordnen, denn genetische Modifizierung beschränkt sich eben nicht auf eine direkte Veränderungen der DNA.
Menschen werden durch diese „Impfungen“ also genetisch modifiziert, auch wenn der Gesetzgeber bei der Definition von GMOs (1) die Anwendung dieser Bezeichnung für Menschen selbst ausgenommen hat. Das ist zur Vermeidung menschenrechtlicher Widerstände geschehen, obwohl gleiche Eingriffe bei Tieren zu diesem Etikett führen würden. Auch Menschen werden ja in besonderen Fällen bereits genetisch verändert. Solche Veränderungen laufen als „Gentherapie“ und sind gesetzlich mit hohen Hürden versehen (z.B. Zolgensma).
Weiterhin besteht bei genetischen Modifizierungen immer das Risiko, dass diese auch die Keimzellen einbeziehen könnten. Eine Keimbahnveränderung, also vererbbare genetische Modifikationen sind menschenrechtlich bisher tabu. Die Teilnehmer an der klinischen Erprobung der neuen genetischen „Impfstoffe“ müssen sich deshalb auch zu strengen Maßnahmen der Schwangerschaftsverhütung verpflichten.
Bei den durch Panikmache uns aufgedrängten „Gen-Impfungen“ hat ausserdem eine Lobby rechtzeitig dafür gesorgt, dass die geplanten Massenimpfungen mit rekombinanten Erbinformationen schon zur Verbesserung der Akzeptanz nicht als „Gentherapie“ bezeichnet werden, obwohl sie es natürlich sind.
(1) Gentechnikgesetz:
Gentechnisch veränderter Organismus (GVO) Ein GVO ist ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.
(2) EU Richtlinie 2009/120, 2.1 Gentherapeutikum
Unter einem Gentherapeutikum ist ein biologisches Arzneimittel zu verstehen, das folgende Merkmale aufweist:
a) Es enthält einen Wirkstoff, der eine rekombinante Nukleinsäure enthält oder daraus besteht, der im Menschen verwendet oder ihm verabreicht wird, um eine Nukleinsäuresequenz zu regulieren, zu reparieren, zu ersetzen, hinzuzufügen oder zu entfernen.
b) Seine therapeutische, prophylaktische oder diagnostische Wirkung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der rekombinanten Nukleinsäuresequenz, die es enthält, oder mit dem Produkt, das aus der Expression dieser Sequenz resultiert.
Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind keine Gentherapeutika.
3. Gentechnik-Gesetz Schweiz
Gentechnikgesetz-CH