Die Untauglichkeit des PCR Test

… zum Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

Neues RECHTSGUTACHTEN von BEATE BAHNER, Stand 3. Januar 2022

Der PCR-Test ist ein nobelpreisgekröntes Diagnostik-Instrument. Er kann allerdings unter keinem Aspekt eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachweisen. Denn der PCR-Test unterscheidet nicht zwischen toten und lebenden Viren.
Nur lebende Viren können eine Krankheit übertragen!

👉 Der PCR-Test ist damit der Dreh- und Angelpunkt eines skandalösen weltweiten Medizinbetruges und Machtmissbrauchs in ungeheuerlichem Ausmaß.

Alle Testungen (Schnelltests und PCR-Tests) müssen sofort eingestellt werden.
Alle Verantwortlichen sind zur Rechenschaft zu ziehen.

👉 Hier kommt ein weiteres übersichtliches und gut lesbares Gutachten von Beate Bahner, das die Gesetzesverstöße der Gesundheitsämter und der Labore eindrücklich belegt!

Ab Mittwoch, 5. Januar 2022 samt Anlagen auch auf der Homepage unter www.beatebahner.de (http://www.beatebahner.de/) abrufbar!

Rechtsgutachten_Beate_Bahner_zur_Untauglichkeit_des_PCR_Tests

Zur Situation in der Schweiz schreibt Philipp Kruse, Rechtsanwalt

Tests wie das im Kanton BL seit 3. Jan. 2022 zwingend vorgeschriebe „Breite Testen“ sind als ärztliche Untersuchung im Sinne von Art. 36 Epidemiengesetz zu qualifizieren. In seiner Botschaft zu Art. 36 Epidemiengesetz hielt der Bundesrat auf Seite 389 unmissverständlich fest, dass er auch Tests wie den hier Kritisierten zu den ärztlichen Untersuchungen im Sinne von Art. 36 EpG rechnet („Ermittlung von Befunden im Hinblick auf die Anordnung einer konkreten Schutzmassnahme, z.B. im Hinblick auf eine eventuell nötige Absonderung“).

Konkretisierend führte der Bundesrat sodann aus: […] „In Ausnahmefällen kann die ärztliche Untersuchung auch als eigenständige Massnahme angeordnet werden. Solche medizinischen Untersuchungen dürfen jedoch nicht systematisch, etwa in Form einer umfangreichen Untersuchung bestimmter Bevölkerungsgruppen, sondern nur als Invidualmassnahme zur Anwendung gelangen. […] Reihenuntersuchungen der Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen usw., sind ohne Zustimmung nach vorgängiger Aufklärung der Testperson nicht zulässig. […]“

[Link zur erwähnten Botschaft zum EpG vom 3.10.2010:
https://swissvotes.ch/attachments/c076115186762991d4353fd8a776599bcf81a39429a7f6cdb86bdde4bd02316b ]

Diese Ausführungen lassen an Klarheit nichts zu wünschen übrig und werden trotzdem von diversen Kantonsregierungen ignoriert. Diese Gesetzesmaterialien zum repetitiven („breiten“) Testen sind zum Schutze der (von diesen völlig nutzlosen Tests) betroffenen Kinder, welche von SARS-Cov-2 nicht in erheblicher Art und Weise betroffen sind, in jedem Fall zu beachten.
Die Massnahme des obligatorischen Testens ganzer Bevölkerungsgruppen basiert also nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (wie dies gem. Art. 36 Abs. 1 Bundesverfassung erforderlich wäre); sie steht im Widerspruch zu den Gesetzesmaterialien.
Das obligatorische, sanktionenbewehrte „Breite Testen“
ist mithin verfassungswidrig und unverzüglich aufzugeben.
Als rechtliche Grundlage für kantonale Sanktionen (Bussgelder; Ausschluss von der Schule bei Verweigerung des repetitiven Testens) taugen die entsprechenden Anordnungen des Regierungsrates in keiner Weise. Skandalöse Zustände!

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