Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof weist mit Datum vom 02.07.2021 die „Strafanzeige des Rechtsanwalts Tobias Ulbrich gegen 38 Personen aus Politik, Pharmaindustrie und Behörden (darunter Bill und Melinda Gates, Prof. Drosten, Prof. Wieler, Bundesminister Jens Spahn) und unbekannt wegen Hochverrats, Völkermords und anderer Straftaten“ mit u.a. folgender Begründung ab: „Die von Ihnen aufgestellten oder wiedergegebenen Behauptungen begründen schon keinen Anfangsverdacht dahingehend – weder einzeln noch in der Gesamtschau –, dass einzelne oder mehrere der angezeigten Personen einen Gesamtplan zur Reduzierung der Bevölkerung und der Unterwerfung der verbleibenden Bevölkerungsteile gefasst hätten, bei dessen Umsetzung das Coronavirus und die passenden Impfstoffe entwickelt worden wären.“
Dem Vorwurf des Völkermordes begegnet der Generalbundesanwalt mit folgenden Worten: „Aber auch soweit die Anzeige dahingehend verstanden werden sollte, dass durch die Impfung ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung, also ein durch die Zugehörigkeit zu einer Nation gekennzeichneten Gruppe, teilweise zerstört werden sollte, fehlt es an zureichenden Tatsachen. Dies gilt schon deshalb, weil sich die von Ihnen als Ziel der Impfung angegebene Bevölkerungsreduktion nicht speziell gegen Teile einer nationalen Gruppe richtet, sondern entsprechend der weltweiten Verimpfung des BionTech/Pfizer-Vakzins gegen die Weltbevölkerung insgesamt richten würde.“
Weiter heißt es in der Erwiderung des Generalbundesanwalts: „Die vorgebrachten Tatsachen lassen zudem auch keinen Schluss auf die vorsätzliche beabsichtigte oder bereits erfolgte Tötung von Menschen durch die Impfung zu. Soweit es im Zusammenhang mit Impfungen des BionTech/Pfizer-Vakzins – oder auch anderer Impfstoffe – zu Todesfällen gekommen sein sollte, wäre dies unbeabsichtigte Folge. Anhaltspunkte für gezielte Tötungen liegen gerade nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass es sich bei den Fallzahlen, die von der europäischen Arzneimittelagentur EMA in ihren Datenbanken veröffentlicht werden, nicht um bestätigte Todesfälle oder bestätigte Fälle schwerer körperlicher Folgen handelt. Die Datenbank stellt vielmehr ein System dar, um Verdachtsmeldungen zu sammeln, die von nationalen Arzneimittelbehörden oder Pharmaunternehmen weitergeleitet werden… Auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Verbot der Herstellung und Verbreitung von Kriegswaffen nach § 20 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz lässt sich aus der Strafanzeige kein Anfangsverdacht herleiten. Insoweit sind bereits die Ausführungen substanzlos, Virus und Impfstoff seien gezielt zur Kriegsführung entwickelt oder hergestellt worden. Zudem bezieht sich die Strafnorm des § 20 Kriegswaffenkontrollgesetz auf Kriegswaffen, die ihrerseits durch § 1 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz und die sogenannte Kriegswaffenliste definiert sind. In dieser Kriegswaffenliste sind weder das Virus Covid-19 noch die entsprechenden Impfstoffe als biologische Kampfmittel aufgeführt.“
Zum Vorwurf des Hochverrats schreibt der Generalbundesanwalt: „Schließlich bestehen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche oder einzelne der angezeigten Personen es mit Gewalt oder Drohungen mit Gewalt unternommen hätten, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern oder den Bestand der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. Keines ihrer Argumente rechtfertigt es, von einer solchen Zielsetzung des Handelns auszugehen. Die von Bundesregierung, Regierungen der Länder und den Parlamenten getroffenen Maßnahmen einschließlich der vorübergehenden Übertragung des Rechts zur Anordnung von Maßnahmen und Verboten auf den Bund durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes dienen gerade der Aufrechterhaltung der verfassungsgemäßen Ordnung durch den grundgesetzlich gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit.“
Die mit Datum vom 10.06.2021 von Rechtsanwalt Tobias Ulbrich an Generalbundesanwalt am Bundesgerichtshof, Dr. Peter Frank, gerichtete 194-seitige Strafanzeige, in der es zu Beginn heißt: „Hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag gegen alle Personen, die den oben als ‚Impfstoff‘ bezeichneten mRNA-Experimentalstoff von Biontech/Pfizer entwickelten, diesen herstellten, diesen vertrieben, diesen zur Verimpfung zuließen und diesen unwissenden Menschen verabreichten.“ wird also zu keiner Anklage führen. Die umfangreiche Argumentation, aus denen sich die Vorwürfe wegen Hochverrat und Völkermord ableiten, wird nicht gerichtlich verifiziert oder falsifiziert werden. Das könnte sehr aufschlussreich sein, denn in der Strafanzeige wird u.a. ausgeführt, dass Corona-Viren wie auch die zugehörigen Impfstoffe bereits vor Ausrufung der „Pandemie“ patentiert worden sind. U.a. finden sich in der Strafanzeige die folgenden Passagen über die „Entwicklung des Virus als Patent sowie deren Impfstoff als Patent“:
Es wird dann aufgeführt, welche Einzelpatente das Pirbright Institut unter europäischer Patentnummer EP 3172319B1 beantragte. Und erwähnt wird, dass das Pirbright Institut zuvor ein weltweites Patent für gefährlichere Corona beantragt hatte. Weiter heißt es in der Strafanzeige:
Zu „Bevölkerungskontrolle und Bevölkerungsreduktion“ wird in der Strafanzeige ausgeführt:
Zum Vorwurf der biologischen Kriegsführung heißt in der Strafanzeige:
Quellen: